Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Einreden oder Einwendungen sind Gründe, die der Schuldner einem
Anspruch entgegenhalten kann. Sie sind Verteidigungsmittel (Gründe) des Schuldners gegen einen Anspruch des Gläubigers.
Beispiel: Der Gläubiger hat vor Gericht keinen rechtlichen durchsetzbaren Anspruch auf Leistung, wenn der Schuldner einen Grund geltend machen kann, der dem Anspruch entgegensteht.
Einem Anspruch können Unwirksamkeitsgründe, Untergangsgründe oder Hemmungsgründe entgegenstehen.
Der Schuldner kann gegenüber einem Anspruch geltend machen:
- rechtshindernde Einwendungen (Unwirksamkeitsgründe)
- rechtsvernichtende Einwendungen (Untergangsgründe)
- rechtshemmende Einwendungen (Hemmungsgründe)
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