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Abtretung (Inkassoabtretung)

Der Inhaber einer Forderung (Gläubiger) kann durch Vertrag seine Forderung an eine andere Person abtreten (Abtretung).

Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger (Zessionar) an die Stelle des bisherigen Gläubigers (§ 398 BGB@). Durch die Abtretung tritt ein Gläubigerwechsel ein.

Die Abtretung kann unterschiedlichen Zwecken dienen.

Dient die Forderungsabtretung dem Inkasso, dann liegt eine Inkassoabtretung vor.

Beim Inkasso zieht der neue Gläubiger (Zessionar) die Forderung ein und führt den Erlös an den Zedenten ab (siehe auch Inkasso).

Durch die Forderungsabtretung erlangt der Zessionar im Außenverhältnis die volle Gläubigerstellung. Er kann die Geldforderung im eigenen Namen geltend machen.

Beispiel: Unternehmer U tritt eine Kaufpreisforderung gegen Kunde K an das Inkassobüro B ab. Das Inkassobüro übernimmt die Einziehung der Kaufpreisforderung. Bezahlt Kunde K an das Inkassobüro, wird der Erlös an U abgeführt.

Davon zu unterscheiden ist das Factoring und die Sicherungsabtretung.



Dokument-Nr. 000977 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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