Transportschaden
Rz. 23
Bis zum Gefahrübergang trägt der Verkäufer das Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache. Auch Transporthindernisse, die den Verkäufer an der Absendung hindern (Krieg, Terror, Straßensperrung) fallen in seinen Risikobereich.
Erfolgt eine Auslieferung an den Beförderer, so geht das Transportrisiko auf den Käufer über (
§ 447 BGB@). Ab diesem Zeitpunkt trägt der Käufer die
Preisgefahr.
Typische Transportschäden sind z.B. Schäden durch Verkehrsunfall, falsche Verladung durch Beförderer, Erschütterungen.
Störungen während des Transports durch höhere Gewalt (Krieg, Terror, Straßensperrung) fallen ebenso in den Risikobereich des Käufers.
Tritt ein Transportschaden durch eine Pflichtverletzung des Verkäufers ein, ist
§ 447 BGB@ nicht anwendbar, z.B. Transportschaden wegen mangelhafter Verpackung durch den Verkäufer.
Auch beim
Verbrauchsgüterkauf ist
§ 447 BGB@ nicht anwendbar (
§ 475 Abs. 2 BGB@). Beim Verbrauchsgüterkauf trägt der Unternehmer das Transportrisiko.
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