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Mietrecht (Miete)

Entstehung

Rz. 3

a) Die Miete ist die Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung (§ 535 Abs. 2 BGB@). Sie ist für ein Grundstück und für bewegliche Sachen am Ende der Mietzeit zu entrichten. Ist die Miete nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten (§ 579 Abs. 1 BGB@).

Ist die Miete nach Zeitabschnitten bemessen, entsteht die Miete nicht bereits bei Vertragsschluss, sondern erst später. Sie entsteht mit Beginn des jeweiligen Zeitabschnitts (BGH 25. April 2013 - IX ZR 62/12 Tz. 27, 28). Die Miete entsteht zeitabschnittsweise mit der abschnittsweisen Gebrauchsüberlassung der Sache (BGH, 04. 11. 2009 - XII ZR 170/07 unter Tz. 19). Die Mietforderung ist daher eine befristete Forderung. Bis zum Eintritt des jeweiligen Zeitraums erlangt der Gläubiger keinen gesicherten Anspruch (BGH, 04. Januar 2010 - IX ZR 78/09, Tz. 21).

Gleiches gilt beim Dienstvertrag, wenn eine zeitabschnittsweise Vergütung vereinbart ist (siehe Dienstvertrag).

Dies ist relevant, wenn der Vermieter seine künftigen Mietforderungen gegen den Mieter einem Dritten abtreten will. Wird das Rechtsverhältnis, das die künftigen Forderungen entstehen lassen soll, vor ihrer Entstehung beendet, dann geht die Abtretung ins Leere. Die künftigen Forderungen kommen nicht mehr zum Entstehen (siehe Vorausabtretung).

b) Ist ein Mietvertrag über bewegliche Sachen so ausgestaltet, dass der Vermieter die wesentlichen Leistungspflichten für die monatlich fällig werdenden Mietzinsen bereits zu Beginn des Mietvertrages zu erbringen hat, dann entsteht der Anspruch auf Zahlung sämtlicher Mietzinsen bereits zu Beginn des Mietvertrages (BGH 04. 11. 2009 - XII ZR 170/07, siehe Leitsatz). Die Ansprüche auf künftigen Mietzins sind in diesem besonderen Fall keine befristeten Forderungen, sondern betagte Forderungen (BGH aaO, Rn 20-21), d.h. die künftigen Forderungen entstehen mit Vertragsschluss, lediglich die Fälligkeit tritt abschnittsweise ein.

c) Bei Dauerschuldverhältnissen, wie Mietverhältnissen, ist maßgebend, ob das Recht auf Leistung bereits

  • bei Abschluss des Vertrags oder

  • abschnittsweise

entsteht (dazu BGH, 05.12.2007 - XII ZR 183/05; Rn34-35).

Ist Gegenstand des Mietvertrages die Gebrauchsüberlassung einer Sache gegen Zahlung eines nach Zeitabschnitten bemessenen Mietzinses, wird davon ausgegangen, dass bei einem Mietvertrag über Grundstücke der Vermieter eine gesicherte Rechtsposition erst im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Nutzungszeitraum erwirbt, für den der Mietzins jeweils geschuldet wird. Forderungen auf Zahlung des Mietzinses sind deshalb regelmäßig keine betagten, sondern befristete Forderungen (vgl. BGH aaO; Rn. 35), d.h. bei vereinbarter monatlicher Mietzahlung, entsteht die Forderung auf Miete monatlich neu. Sie entsteht am Anfang eines Monats, auch wenn die Miete am Ende des Monats zu zahlen ist, sofern der Nutzungszeitraum, für den der Mietzins jeweils geschuldet wird, am Angang des Monats beginnt (Regelfall).

d) Von der Entstehung einer Forderung ist die Fälligkeit einer Forderung zu unterscheiden. Die Fälligkeit einer Forderung setzt die Existenz einer Forderung voraus. In den meisten Fällen wird eine Forderung mit der Entstehung fällig, Wird eine Stundung vereinbart, dann wird die entstandene Forderung erst nach Ablauf der Stundung fällig. Durch eine Stundung wird die Fälligkeit geändert (siehe Stundung).


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Dokument-Nr. 000698 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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