Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Gegenstand des Kaufvertrages können
Sachen (
§ 433 BGB@) und Rechte (
§ 453 Abs. 1 BGB@) sein.
Rechte ist ein juristischer Begriff und wird in unterschiedlichen Zusammenhängen verwendet, z.B. Besitzrechte, Eigentumsrechte.
Nach dem BGB besitzt eine Person ein Recht, wenn sie von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen verlangen kann. Ein solches Recht wird auch als Anspruch bezeichnet (vgl.
§ 194 BGB@).
Rechte können verkauft werden, sofern sie übertragbar sind.
Übertragbare Rechts sind beispielsweise:
- Pfandrechte (z.B. Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld),
- Immaterialgüterrechte (z.B. Patente, Verlagsrechte, Markenrechte)
Das Urheberrecht ist kraft Gesetz nicht übertragbar (
§ 29 Abs. 1 UrhG@). Zulässig ist aber die Überlassung von Verwertungsrechte an andere Personen (
§ 29 Abs. 2 UrhG@). Dies erfolgt im Rahmen eines Lizenzvertrags.
Auf den Rechtskauf finden die Vorschriften über den Sachkauf entsprechende Anwendung (
§ 453 Abs. 1 BGB@).
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Rz. 2 >>