Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Der Schuldschein ist eine
Urkunde, die das Bestehen einer Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner bestätigt.
Der Schuldschein, als Privaturkunde, hat formelle Beweiskraft nach
§ 416 ZPO@, denn eine
Privaturkunde beweist, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen von dem Aussteller abgegeben sind.
Hält der Gläubiger den Schuldschein eines Schuldners in der Hand, ist dies ein Indiz dafür, dass die Forderung gegenüber dem Schuldner besteht.
Daher kann der Schuldner bei der Begleichung der Schuld (
Erfüllung) neben einer
Quittung auch die Herausgabe des Schuldscheins verlangen (
§ 371 BGB@).
Der Schuldschein ist das Gegenstück zu einer Quittung. Die Quittung bestätigt den Empfang der Leistung (
§ 368 BGB@).
Über die Beweisführung hinaus entfaltet der Schuldschein keine Wirkung. Wird ein Schuldschein ausgestellt und stellt sich später die Unwirksamkeit des Schuldverhältnisses heraus, wird durch den Schuldschein kein Schuldverhältnis begründet. Der Schuldschein enthält kein
Schuldanerkenntnis.
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Rz. 2 >>