Privaturkunde
Rz. 2
Der Schuldschein ist eine Urkunde, die das Bestehen einer Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner bestätigt. Die Urkunde ist ein in Schriftzeichen verkörperte Gedankenerklärung. Sie ist eine Privaturkunde, wenn sie nicht von einer öffentlichen Stelle ist (siehe
Privaturkunde).
Die Privaturkunde hat Beweiskraft (siehe Beweiskraft,
Rz.3).
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