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Abtretung (Sicherungsabtretung)

Der Inhaber einer Forderung (Gläubiger) kann durch Vertrag seine Forderung an eine andere Person abtreten (Abtretung).

Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger (Zessionar) an die Stelle des bisherigen Gläubigers (§ 398 BGB@).

Die Abtretung kann unterschiedlichen Zwecken dienen.

Bei der Sicherungsabtretung dient die Abtretung der Sicherung eines anderen Geschäfts.

Im Außenverhältnis erlangt der Sicherungsnehmer die volle Gläubigerstellung.

Im Innenverhältnis darf der Sicherungsnehmer nur entsprechend der Sicherungsabrede über die erworbene Forderung verfügen.

Beispiel: Unternehmer U tritt seine Kaufpreisforderung gegen Kunde K an die Bank B ab, um seine Kreditlinie zu erhöhen. Kann der Unternehmer den Kredit nicht zurückbezahlen, kann die Bank die erworbene Geldforderung im eigenen Namen einziehen. Der Erlös aus der Forderung wird zur Begleichung der Darlehensschuld verwendet.



Dokument-Nr. 000530 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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