Einleitung
Rz. 1
Für den Vertrag gilt grundsätzlich die Vertragfreiheit. Sie beinhaltet die Abschlussfreiheit, Gestaltungsfreiheit und die Formfreiheit (siehe
Vertragsfreiheit).
Die Abschlussfreiheit bedeutet, dass jeder das Recht hat zu überlegen, ob er einen
Vertrag abschließen will.
Die Abschlussfreiheit wird eingeschränkt durch den Abschlusszwang oder das Abschlussgebot.
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Rz. 2 >>