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Vertrag (Verbrauchervertrag)

Begriff und Bedeutung

Rz. 1

Verbraucherverträge sind Verträge zwischen einem Unternehmer und Verbraucher (§ 310 Abs. 3 BGB@), z.B. Fernabsatzvertrag.

Keine Verbraucherverträge sind Verträge zwischen Verbrauchern oder Verträge zwischen Unternehmern.

Zum Schutz des Verbrauchers vor einem Unternehmer hat der Unternehmer bei Abschluss eines Vertrages mit einem Verbraucher die allgemeinen Pflichten und die gesetzlichen Grundsätzen bei Verbraucherverträgen nach § 312a BGB@ zu beachten, z.B.

  • die Pflicht zur Vertragsinformation

  • Info über Gesamtpreis (Gesamtpreisangabe)

  • Info über Nebenkosten (Versandkosten)

  • Info über Mängelrechte

  • Voreinstellung auf Website

  • Zahlungsmittel (Zahlungsmöglichkeiten, z.B. Kartenzahlung)

  • Telefonanruf von Unternehmern

  • Vertragshotline (Kundenhotline)

  • Widerrufsrecht

Diese Pflichten ergeben sich teilweise unmittelbar aus § 312a BGB@ oder iVm Artikel 246 EGBGB.

Neben diesen allgemeinen Pflichten des Unternehmers gibt es zum Schutz des Verbrauchers noch Sonderregelungen. Die Sonderregelungen sind abhängig von der Vertragsart und haben Vorrang gegenüber den allgemeinen Schutzregelungen. Zu nennen sind beispielsweise die Sonderregelungen für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge.

Bei einem Vertragsschluss im Internet hat der Unternehmer weitere Pflichten zu beachten (siehe Internet, Rz.17).


|| Rz. 2 >>

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Dokument-Nr. 000232 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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