Factoring
Rz. 16
Forderungen können an einen Dritten abgetreten werden. Mit der Abtretung wird der Erwerber Inhaber der Forderung (
§ 398 BGB@).
Beim Factoring überträgt der Unternehmer seine Geldforderungen gegen seine Kunden auf den Factor (sog. Abtretung). Im Gegenzug erhält der Unternehmer sofort Geld vom Factor. Der Factor zahlt an den Unternehmer den Gegenwert der abgetretenen Geldforderung unter Abzug einer Provision (siehe
Factoring).
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