Als Priesnebenabreden sind insbesondere solche Regelungen anzusehen, die nicht das Ob und den Umfang von Entgelten regeln, sondern ändernde Regelungen "neben" einer bereits existierenden
Preishauptabrede zum Inhalt haben (BGH 13. Juli 2005 - IV ZR 83/04), z.B. Preisnachlassklauseln.
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