Gemischter Vertrag
Rz. 5
Ein gemischter Vertrag setzt sich aus verschiedenen gesetzlichen Vertragstypen zusammen.
Dies ist möglich, da die Parteien frei in der Gestaltung des Vertragsinhalts sind (siehe
Vertragsfreiheit). Die Parteien können die Verpflichtungen einzelner Vertragstypen (z.B. Kaufvertrag, Mietvertrag) miteinander vermischen.
Beispiel: Der Leasingvertrag ist im Gesetz nicht geregelt. Er enthält Elemente des Kaufvertrags und Mietvertrags (siehe
Leasingvertrag). Ein gemischter Vertrag ist auch der
Sportstudiovertrag (besteht aus dienstvertraglichen- und mietvertraglichen Elementen).
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bildet ein gemischter Vertrag ein einheitliches Ganzes und kann deshalb bei der rechtlichen Beurteilung nicht in seine verschiedenen Bestandteile (z.B. Mietvertrag, Dienstvertrag) zerlegt werden (BGH, Urteil vom 12. 1. 2017 – III ZR 4/16, Pferdepension, Beritt und Dresurausbildung), so auch BGH, 15.03.2018 - III ZR 126/17, Rn. 11 beim Fernüberwachungsvertrag.
Daher sind gemischte Verträge grundsätzlich dem Recht des Vertragstyps zu unterstellen, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Rechtsgeschäftes liegt (siehe Schwerpunkttheorie,
Rz.7). Hierbei kommt es für die rechtliche Einordnung nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Benennung des Vertrags, sondern auf die inhaltliche Ausgestaltung des Vertrages bzw. den tatsächlichen Inhalt der wechselseitigen Rechte und Pflichten an (BGH, Urteil vom 8. 10. 2009 – III ZR 93/09)
Beispiel: Die von Parteien in einem Vertrag verwandten und auf das Werkvertragsrecht Bezug nehmenden Formulierungen sind als solche nicht entscheidend, wenn nach der inhaltliche Ausgestaltung des Vertrages bzw. dem tatsächlichen Inhalt der wechselseitigen Rechte und Pflichten die dienstvertragliche Elemente überwiegen (BGH aaO).
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