Erteilung
Rz. 2
Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung
- gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder
- gegenüber dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll (§ 167 Abs. 1 BGB@).
Die Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigenden wird als Innenvollmacht, die Erklärung gegenüber dem Dritten wird als Außenvollmacht bezeichnet.
Sie ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung.
Mit Zugang der Willenserklärung ist die Vollmacht wirksam. Die Annahme durch den Empfänger ist nicht erforderlich. Möchte der Bevollmächtigte die Vollmacht nicht, hat er die Möglichkeit die Vollmacht nicht auszuüben.
Die Erteilung der Vollmacht ist formfrei (s.u. Form).
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