Handeln ohne Vollmacht
Rz. 15
Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag ab, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab (
§ 177 Abs. 1 BGB@). Während dieses Schwebezustands ist das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam.
Eine nachträgliche Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück (
§ 184 Abs. 1 BGB@).
Verweigert der Vertretene die Genehmigung, dann ist der Vertreter dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet (
§ 179 BGB@).
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