Missbrauch
Rz. 16
Die Vertretungsmacht regelt das rechtliche Können im Außenverhältnis (gegenüber dem Rechtsverkehr), und das rechtliche Dürfen im Innenverhältnis (gegenüber dem Vertretenen, Vollmachtgeber).
Beim Überschreiten der Vertretungsmacht liegt ein Handeln ohne Vertretungsmacht vor (
§ 177 BGB@).
Kommt es zu keinem Vertragsabschluss mangels Vertretungsmacht haftet der Vertreter gegenüber dem Erklärungsempfänger nach
§ 179 BGB@.
Liegt eine wirksame Vertretung nach außen vor (z.B. nach Urkunde unbegrenzte Vollmacht) und kommt es zu einem wirksamen Vertragsabschluss, obwohl der Vertreter seine Pflichten im Innenverhältnis überschreitet (z.B. Beschränkung der Vollmacht auf 1.000 Euro), dann begeht der Vertreter eine Pflichtverletzung. Der Vertretene hat gegen den Vertreter einen Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung des Innenverhältnisses (
§ 280 Abs. 1 BGB@).
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