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Urheberrecht (Amtliche Werke)

Amtliches Interesse

Rz. 3

Amtliche Werke mit regelnden Charakter sind nach § 5 Abs. 1 UrhG@ nicht geschützt.

Amtliche Werke ohne regelnden Charakter sind nach § 5 Abs. 2 UrhG@ urheberrechtlich nur dann nicht geschützt, wenn sie im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind (vgl. § 5 Abs. 2 UrhG@).

Das amtliche Interesse muss dahin gehen, dass die Kenntnisnahme des Werkes nicht nur durch eine amtliche Veröffentlichung, sondern auch durch die ungehinderte Verbreitung durch jedermann erfolge (BGH, 20. 7. 2006 - I ZR 185/ 03). Fehle das spezifische Verbreitungsinteresse, dann bestehe ein Urheberrechtsschutz.


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Dokument-Nr. 000867 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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