Amtliches Interesse
Rz. 3
Amtliche Werke mit regelnden Charakter sind nach
§ 5 Abs. 1 UrhG@ nicht geschützt.
Amtliche Werke ohne regelnden Charakter sind nach
§ 5 Abs. 2 UrhG@ urheberrechtlich nur dann nicht geschützt, wenn sie im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind (vgl.
§ 5 Abs. 2 UrhG@).
Das amtliche Interesse muss dahin gehen, dass die Kenntnisnahme des Werkes nicht nur durch eine amtliche Veröffentlichung, sondern auch durch die ungehinderte Verbreitung durch jedermann erfolge (BGH, 20. 7. 2006 - I ZR 185/ 03). Fehle das spezifische Verbreitungsinteresse, dann bestehe ein Urheberrechtsschutz.
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