Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Der Urheber hat das ausschließliche Recht an der Verwertung seines
Werkes (
§ 15 UrhG@). Die
Verwertungsrechte des Urhebers werden durch gesetzliche Vorschriften eingeschränkt. Diese Vorschriften sind die sog.
Schranken des Urheberrechts.
Zu den Schrankenvorschriften des Urheberrechts gehört
§ 57 UrhG@. Danach können unwesentliche Beiwerke ohne Zustimmung des Urhebers neben dem eigentlichen Gegenstand kopiert, verbreitet und öffentlich Wiedergegeben werden
Ein unwesentliches Beiwerk ist ein Werk, wenn es keine inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand aufweist und durch seine Zufälligkeit und Beliebigkeit für den Hauptgegenstand ohne jede Bedeutung ist.
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Rz. 2 >>