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Urheberrecht (Beiwerke)

Begriff und Bedeutung

Rz. 1

Der Urheber hat das ausschließliche Recht an der Verwertung seines Werkes (§ 15 UrhG@). Die Verwertungsrechte des Urhebers werden durch gesetzliche Vorschriften eingeschränkt. Diese Vorschriften sind die sog. Schranken des Urheberrechts.

Zu den Schrankenvorschriften des Urheberrechts gehört § 57 UrhG@. Danach können unwesentliche Beiwerke ohne Zustimmung des Urhebers neben dem eigentlichen Gegenstand kopiert, verbreitet und öffentlich Wiedergegeben werden

Ein unwesentliches Beiwerk ist ein Werk, wenn es keine inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand aufweist und durch seine Zufälligkeit und Beliebigkeit für den Hauptgegenstand ohne jede Bedeutung ist.


|| Rz. 2 >>

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Dokument-Nr. 000633 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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