Rechtsverletzungen
Rz. 8
Eine Rechtsverletzung erfordert den Eingriff in den Schutz eines Rechts.
Nicht jeder Eingriff in die Sammlung eines Datenbankwerks begründet eine Urheberrechtsverletzung.
Eine Rechtsverletzung ist abhängig
- von den Schranken des Urheberrechts (z.B. dürfen herkömmliche Datenbankwerke zu privaten Zwecken kopiert werden, nicht jedoch elektronische Datenbankwerke)
Die Urheberrechte an einem Datenbankwerk oder Sammelwerk unterliegen gesetzlichen Beschränkungen, ähnlich den anderen Werken.
Den Umfang der Benutzung eines Datenbankwerks durch Dritte regelt
§ 55a UrhG@. Danach ist die Bearbeitung und Vervielfältigung des Datenbankwerks ohne Zustimmung nur zulässig, soweit es die übliche Nutzung erforderlich macht z.B. Sicherungskopie erstellen, Hochladen in den Arbeitsspeicher.
Liegt ein elektronisches Datenbankwerk vor, ist
§ 53 Abs. 5 UrhG@ zu beachten. Die Kopierfreiheit ist eingeschränkt.
Für elektronische Datenbankwerke gilt nach
§ 53 Abs. 5 UrhG@, z.B.:
- Kopierverbot für den privaten Gebrauch,
- Kopierverbot für den sonstigen Gebrauch (Erwerbszwecke).
- Beschränkte Kopierfreiheit für den Gebrauch im Unterricht (ganzes Werk, sofern ohne gewerblichem Zweck),
- Beschränkte Kopierfreiheit für den wissenschaftlichen Gebrauch (Teile des Werkes, sofern ohne gewerblichen Zweck)
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