Schutzbereich
Rz. 6
a) Der Schutzumfang für Sammelwerk und Datenbankwerk sind identisch, da das Datenbankwerk ein Unterfall des Sammelwerks ist (vgl.
§ 4 Abs. 2 UrhG@) .
Der Urheber hat das ausschließliche Recht sein Werk in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verwerten (
§ 15 UrhG@). Hierzu gehört insbesondere das Vervielfältigungsrecht (
§ 16 UrhG@).
Nach
§ 4 Abs. 1 UrhG@ wird die individuelle Sammlung als solche wie ein selbständiges Werk geschützt.
Geschützt wird die individuelle Struktur der Sammlung, d.h. die Auswahl, Anordnung und Einteilung der Daten (Gewebe der Sammlung). Die in der Sammlung enthaltenen einzelnen Werke oder Beiträge werden nicht geschützt. Dies gilt auch für die Sammlung in einem Datenbankwerk.
b) Eine Urheberrechtsverletzung kommt nur in Betracht, wenn die geschützte Struktur der Sammlung bzw. des Datenbankwerks ("das Gewebe der persönlichen geistigen Schöpfung") verletzt wird.
Eine Rechtsverletzung ist unproblematisch bei einer vollständigen Übernahme der gesammelten Daten. Liegt lediglich eine teilweise Übernahme der Sammlung vor, muss der übernommene Teil die geschützte Struktur (Gewebe) der Sammlung erkennen lassen (BGHZ 116, 136, 143),(BGH 24.05.2007 - I ZR 130/04). Daran wird es oft fehlen, wenn nur wenige Elemente (im Verhältnis zur Gesamtzahl) aus der Sammlung genommen werden.
Der Schutz entsteht mit der Erstellung des Sammelwerks bzw. Datenbankwerks.
Die Schutzdauer für Werke beträgt bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (
§ 64 UrhG@).
c) Von dem Recht an einem Datenbankwerk ist das Recht an einer Datenbank zu unterscheiden. Beide Rechte können nebeneinander bestehen (BGH, 24. 05. 2007 – I ZR 130/04, Leitsatz). Das Recht des Urhebers an einem Datenbankwerk und das Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers bestehen unabhängig voneinander mit verschiedenem Schutzgegenstand (siehe
Datenbank).
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