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Wertpapiere (Inhaberkarten)

AGB auf Inhaberkarte

Rz. 9

Aufdrucke (z.B. Verfallsdatum, Rauchverbot, Fotoverbot, Mitschnittverbot) auf mehreren Inhaberkarten sind Regelungen für eine Vielzahl von Verträgen. Sie sind daher als AGB anzusehenn (siehe AGB).

Die Aufdrucke müssen wirksam in den Begebungsvertrag einbezogen sein. Dies ist der Fall, wenn die Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB@ vorliegen, z.B. muss beim Kartenverkauf auf die AGB hingewiesen werden (siehe Details).

Entscheidend ist nicht der Inhalt der Inhaberkarte, sondern der Inhalt des Begebungsvertrags. Er begründet die Bedingungen des Forderungsrechts bzw. die Verpflichtung des Ausstellers. Die Inhaberkarte verkörpert lediglich den Inhalt des geschlossenen Begebungsvertrags.

Soweit die AGB wirksam in den Begebungsvertrag einbezogen sind, müssen sie mit dem AGB-Recht in Einklang stehen. Nicht jede AGB ist wirksam. AGB sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 BGB@).

Beispiel: Eine kurze Befristungsregelung in AGB (Verfallsdatum bzw. Einlösefrist auf Gutschein) ist nach § 307 BGB@ unwirksam, wenn sie den Karteninhaber unangemessen benachteiligen. Hiervon ist auszugehen, wenn die Befristung dem Kunden praktisch von vornherein die Möglichkeit nimmt, das Papier (Inhaberkarte) einzulösen.

Ferner dürfen AGB nicht gegen die Klauselverbote iSv § 308 ff. BGB@ verstoßen.


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Dokument-Nr. 000137 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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