Briefmarken
Rz. 11
Briefmarken sind nach dem BGH als Inhaberpapier im Sinne des
§ 807 BGB@ und somit als Inhaberkarten anzusehen.
Briefmarken gehören zu den Inhaberpapieren im Sinne des
§ 807 BGB@, da sie einen Anspruch auf Beförderung einer Postsendung im Wert des auf der Marke angegebenen Geldbetrages verkörpern (siehe Inhaberpapiere,
Rz.3).
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