Unterzeichnung
Rz. 2
Für die Gültigkeit einer Inhaberkarte ist eine Unterzeichnung der Urkunde nicht erforderlich.
Dies ergibt sich aus
§ 807 BGB@. Auf Inhaberkarten sind gemäß
§ 807 BGB@ die Regeln über Inhaberschuldverschreibungen anzuwenden, z.B.
§ 793 Abs. 1 BGB@, § 794, § 796,
§ 797 BGB@. Nicht genannt ist
§ 793 Abs. 2 BGB@ (Unterzeichnung einer Inhaberschuldverschreibung). Im Gegensatz zur Schuldverschreibung erfordert die Inhaberkarte keine Unterzeichnung.
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