Verbreitungsverbot bei Kopierfreiheit
Rz. 7
Kopierfreiheit bedeutet nicht zugleich auch Verbreitungsfreiheit.
Zulässige Kopien für den eigenen privaten, sonstigen oder wissenschaftlichen Gebrauch nach
§ 53 UrhG@ dürfen nicht verbreitet werden (
§ 53 Abs. 6 UrhG@).
Das
Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen (
§ 17 Abs. 1 UrhG@).
Werden zu wissenschaftlichen Zwecken Kopien eines Werkes angefertigt, dürfen diese Kopien in wissenschaftlichen Arbeiten ohne Zustimmung des Urhebers verbreitet (veröffentlicht) werden, wenn die Kopien unter das Zitatrecht (
§ 51 UrhG@) fallen (siehe
Zitatrecht).
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