Wissenschaftlichen Gebrauch
Rz. 3
Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke "eines Werkes" herzustellen oder herstellen zu lassen, zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist (
§ 53 Abs. 2 Nr. 1 UrhG@). Ausnahme: Ein vollständiges Kopieren ganzer Bücher oder Zeitschriften ohne Zustimmung der Rechteinhaber ist nicht zulässig (
§ 53 Abs. 4 S. 1 UrhG@).
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