Abfotografieren
Rz. 5
Beim Abfotografieren eines Werke kann zwischen dem Abfotografieren
- eines zwei dimensionalen Gegenstandes (z.B. Zeichnung, Text) und
- eines dreidimensionalen Gegenstandes (z.B. Statue, Stuhl)
unterschieden werden
In beiden Fällen ist für die Aufnahme eines Gegenstandes mit dem Foto eine Entscheidung über Standort und Entfernung des Gegenstandes erforderlich. In beiden Fällen erbringt der Fotograf ein Mindestmaß an geistiger Leistung. Auch die handwerkliche Leistung ohne künstlerische Aussage ist eine geistige Leistung. Davon sind Aufnahmen mit Lichtenergie zu unterscheiden, die durch rein technische Maßnahmen entstehen, wie durch Scannen oder Kopieren mit Kopiergeräten.
Für den Lichtbildschutz und den Schutz als Lichtbildwerk ist jeweils eine geistige Überlegung zu einem Foto erforderich.
Für den Lichtbildschutz ist im Gegensatz zum Lichtbildwerk eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des
§ 2 Abs. 2 UrhG@ nicht erforderlich. Für den Lichtbildschutz genügt ein Mindestmaß an geistiger Leistung (BGH, 20. Dezember 2018 - I ZR 104/17, Rn. 23; Museumfoto). Erforderlich ist eine einfache geistige Überlegung zum Lichtbild, wie z.B. eine Entscheidung über Standort und Entfernung des Gegenstandes (BGH, Rn. 26). Keinen Lichtbildschutz genießen rein technische Maßnahmen (siehe Lichtbilder,
Rz.3).
Beispiel: Ein Mitarbeiter eines Museums erstellt Fotos von alten -gemeinfreien- Gemälden für Museumskatalog. Das Abfotografieren eines Kunstwerkes ist ein Lichtbild. Auch wenn der Fotograf das Ziel einer möglichst originalgetreuen Abbildung verfolgt, spricht dies nicht gegen das Vorliegen einer geistigen Leistung (Überlegung). Eine Aufnahme erfordert in jedem Fall eine Entscheidung über Standort und Entfernung. Auch die handwerkliche Leistung ohne künstlerische Aussage fällt in den Schutzbereich des
§ 72 UrhG@ (BGH aaO, Rn. 26), lediglich rein technische Maßnahmen fallen nicht unter
§ 72 UrhG@, wie scannen oder kopieren mit technischem Gerät. Knopfdruck am Gerät genügt nicht als geistige Leistung.
<< Rz. 4 ||
Rz. 6 >>