Rz. 12
Ein Lichtbild oder Lichtbildwerk kann nachträglich bearbeitet werden.
Wird ein Lichtbildwerk bearbeitet, dann ist § 23 UrhG@ zu beachten. Danach dürfen bearbeitete Bilder nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden (siehe Berabeitung).
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Weitere Fragen zum Arbeitsverhältnis?
Haben Sie weitere Fragen zum Arbeitsverhältnis, insbesondere zum Urlaub und Urlaubsabgeltung, zur Krankheit, zur Kündigung, zur Arbeitszeit (insbesondere Bereitschaftsdienst, Überstunden), dann siehe Details.