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Urheberrecht (Lichtbildwerke und Lichtbilder)

Fotokopien

Rz. 10

Eine Fotokopie entsteht unter Einsatz von Lichtenergie. Sie ist eine Vervielfältigung der Vorlage.

Erfolgt die Vervielfältigung durch einen technischen Vorgang (Kopiergerät), dann kann kein Lichtbildwerk vorliegen, da es an einer schöpferischen Leistung fehlt.

Eine technisch erstellte Fotokopie fällt auch nicht unter den Lichtbildschutz.

Der technische Reproduktionsvorgang begründet keinen Lichtbildschutz, da das Lichtbild als Urbild geschaffen sein muss. Eine Kopie genügt nicht (BGH, 08.11.1989 - I ZR 14/88 unter III. 3.c. aa, Bibelreproduktion).

Keinen Lichtbildschutz haben beispielsweise Fotokopien, einschließlich der Mikro- und Makrokopie oder Abzüge eines Negativ- oder Positivfilms.


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Dokument-Nr. 000636 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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