jura-basic (Lichtbildwerk Nachstellung,-Motivschutz) - Grundwissen
   
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Urheberrecht (Lichtbildwerke und Lichtbilder)

Nachstellung, Motivschutz

Rz. 9

Bilder enthalten Motive.

Diese Motive werden teilweise vom Fotografen arrangiert (gestellt) oder sind von der Natur geschaffen.

Von der Natur geschaffene Motive (Landschaftsmotive) schützt das Urhebergesetz nicht. Sie beruhen nicht auf der Leistung des Fotografen.

Ein vom Fotograf selbst geschaffenes Motiv fällt unter das Urheberrecht, wenn die menschliche Leistung als persönliche geistige Schöpfung zu werten ist (siehe Schöpfung).

Die in einem Lichtbildwerk liegende schöpferische Leistung kann nach dem BGH (BGH, 05. Juni 2003 – I ZR 192/00 unter II. 3. a), Hunderwasser-Haus) dadurch übernommen werden

  • dass die fremden Fotografie verwendet wird oder

  • dass das auf der geschützten Fotografie abgebildete Objekt nachgestellt und auf dieselbe Weise fotografiert wird.

Wird ein Motiv nachgestellt, dann kann es sich um

Eine Kopie des Motives kommt bei detailgenauer Nachstellung (1:!1) in Betracht (siehe Vervielfältigung). Hierfür ist die Zustimmung des Urhebers erforderlich.

Die Nachstellung ist ohne Zustimmung des Urhebers zulässig, wenn die Motivnachstellung als freie Benutzung des Ausgangswerks anzusehen ist (siehe freie Benutzung).

Ist die Motivnachstellung nicht als freie Benutzung des Werkes, sondern als Bearbeitung anzusehen, dann bedarf die Veröffentlichung oder Verwertung des neu geschaffenen Fotos der Zustimmung des Urhebers des geschützten Motive (siehe Bearbeitung)


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Dokument-Nr. 000636 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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