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Urheberrecht (Lichtbildwerke und Lichtbilder)

Einleitung

Rz. 1

Urheberrechtlichen Schutz genießen Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst (§ 1 UrhG@).

Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören die Lichtbildwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG@).

Im Urheberrecht ist zu unterscheiden zwischen den Lichtbildwerken und den Lichtbildern. Lichtbilder und Lichtbildwerke entstehen durch Einsatz von Lichtstrahlen.

Der Unterschied besteht darin, dass für ein geschütztes Lichtbildwerk eine persönliche, geistige Schöpfungen iSd § 2 Abs. 2 UrhG@ erforderlich ist.

Eine persönliche, geistige Schöpfung liegt vor, wenn ein Mensch eine individuelle geistige Leistung mit gewisser Gestaltungshöhe erbracht hat (siehe geistige Schöpfung).

Lichtbildwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG@) sind Fotoaufnahmen (Bilder) mit individuellem Charakter. Der Fotograf eines Lichtbildwerkes (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG@) ist Urheber. Sein schöpferisches Handeln (z.B. Auswahl des Aufnahmeorts, des Kameratyps, eines bestimmten Filters, eines bestimmten Objektivs) wird durch die Urheberrechte geschützt.

Lichtbilder, die keine Lichtbildwerke sind, fallen nicht unter die Urheberrechte. Bilder ohne gewisse Gestaltungshöhe sind Bilder, bei denen der Fotograf sich keine detailierten Gedanken über die Bilderaufnahme macht, z.B. Schnappschüsse, Zufallsbilder. Fotos (Bilder) ohne schöpferische Gestaltungshöhe werden durch § 72 UrhG@ geschützt. Diese Vorschrift verweist auf die entsprechende Anwendung der für Lichtbildwerke geltende Regelungen im Teil 1 des Urhebergesetzes. Daher finden bei Lichtbildern die Urheberpersönlichkeitsrechte, Verwertungsrechte und Nutzungsrechte entsprechend anwendbar (siehe Lichtbilder, Rz.3).

Fotos (Bilder), unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich als Lichtbildwerke oder Lichtbilder einzuordnen sind, erfordern für die Herstellung eine Lichtenergie. Bilder, die ohne Lichtenergie hergestellt worden sind, können keine Lichtbilder oder Lichtbildwerke sein. Dies gilt bespielsweise für mit dem Computer erstellte Bilder (sog. Computerbilder). Diese Bilder werden ohne Lichtenergie erstellt.


|| Rz. 2 >>

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Dokument-Nr. 000636 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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