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Urheberrecht (Nutzungsrechte, Lizenzvertrag)

AGB

Rz. 31

a) Sofern Lizenzbestimmungen vorformulierte Regelungen für eine Vielzahl von Verträgen sind, handelt es sich um AGB iSd § 305 Abs. 1 BGB@.

AGB werden nicht automatisch Vertragsbestandteil. Einseitig vorformulierte Klauseln können gegenüber Verbrauchern nur unter den Einbeziehungsregeln des § 305 Abs. 2 und 3 BGB@ Vertragsbestandteil werden (siehe dazu AGB).

b) Bei Open Source Software ist ebenfalls AGB-Recht zu beachten. Open Source Software unterliegt den Lizenzbestimmungen der GPL. Da die Lizenzbedingungen der GPL vorformulierte Regelungen für eine Vielzahl von Verträgen sind, sind die Lizenzbedingungen als AGB anzusehen

c) Die Zweckübertragungslehre kommt als Maßstab einer Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht in Betracht (BGH, 31.05.2012 – I ZR 73/10; Leitsatz a; Honorarbedingungen Freie Journalisten). Eine pauschale Rechtseinräumung verstößt nicht gegen AGB-Recht (BGH aaO, unter B.II.2).

Nach dem BGH kommt die Anwendung des Schutzgedankens des § 31 Abs. 5 UrhG@, (wonach der Urheber möglichst weitgehend an den wirtschaftlichen Früchten der Verwertung seines Werkes zu beteiligen ist), als Maßstab einer Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB@ nicht in Betracht (BGH aaO, Leitsatz a und unter B.II.2). Denn formularmässige Abreden, die die für die vertragliche Hauptleistung zu erbringende Vergütung unmittelbar bestimmen, sind von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB@ ausgenommen, da die Vertragsparteien nach dem im bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei regeln können. Daran hat die Einführung des § 11 Satz 2 UrhG@ nichts geändert, wonach das Urheberrecht auch der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werks dient (so BGH aaO, Leitsatz b)


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Dokument-Nr. 000612 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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