Begriff und Bedeutung
Rz. 1
a) Durch den Lizenzvertrag einigen sich die Parteien über die
Nutzungsrechte am Werk.
Ein Vertrag erfordert übereinstimmende
Willenserklärungen, das sind Angebot und Annahme. Durch die Einräumung von Nutzungsrechten wird der Erklärungsempfänger (Vertragspartner) zum Inhaber der eingeräumten Nutzungsrechte. Die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechten bedarf nicht zwingend einer ausdrücklichen Erklärung. Die Einräumung eines Nutzungsrechts kann auch konkludent erfolgen (siehe Vertragsschluss,
Rz.2).
b) Das Nutzungsrecht kann
- inhaltlich beschränkt eingeräumt werden, sowie
Beim einfachen Nutzungsrecht kann der Berechtigte das Werk neben anderen nutzen (
§ 31 Abs. 2 UrhG@). Der Berechtigte kann das Werk nicht unter Ausschluss von anderen nutzen. Er kann es nicht exklusiv nutzen.
Beim ausschließlichen Nutzungsrecht kann der Berechtigte das Werk unter Ausschluss von anderen nutzen (
§ 31 Abs. 3 UrhG@).
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ist der Inhaber eines Exklusivrechts berechtigt das Werk alleine zu nutzen und er ist zur Einräumung von Untelizeznzen berechtigt, wenn der Urheber zugestimmt hat (siehe Unterlizenz,
Rz.15)
c) Durch die Einräumung von Nutzungsrechten wird der Erklärungsempfänger (Vertragspartner) zum Inhaber der eingeräumten Nutzungsrechte. Die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechten bedarf nicht zwingend einer ausdrücklichen Erklärung. Die Einräumung eines Nutzungsrechts kann auch konkludent erfolgen (BGH, 29. 4. 2010 – I ZR 69/08, Tz. 29; Vorschaubilder).
Bei einer konkludente Erklärung des Urhebers muss nach dem BGH unter Berücksichtigung der gesamten Begleitumstände nach dem objektiven Inhalt der Erklärung unzweideutig zum Ausdruck kommen, der Erklärende wolle über sein Urheberrecht in der Weise verfügen, dass er einem Dritten daran ein bestimmtes Nutzungsrecht einräume (BGH aaO, Tz. 29). Wegen des dinglichen Charakters einer Rechteeinräumung ist eine stillschweigende (konkludente) Rechtseinräumung durch den Berechtigten nur in Ausnahmefällen anzunehmen (BGH aaO, Rn. 29-31). Allein das Einstellen von Werken ins Internet genügt nach dem BGH noch nicht für die Annahme, der Berechtigte wolle einem Dritten bestimmte Nutzungsrechte einräumen. Daher kommt es alleine durch den Besuch einer Webseite und die Abfrage einer frei zugänglichen Datenbank noch nicht zu einem Vertragsschluss über die Nutzung der Datenbank (siehe
Datenbank).
Die einzuräumenden Nutzungen (Nutzungsarten) des Werkes sollten benannt werden, z.B. der Lizenzinhaber ist berechtigt das Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich wiederzugeben, öffentlich zugänglich zu machen (siehe Nutzungsarten,
Rz.8).
Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht einzeln bezeichnet, so bestimmt der Zweck des Vertrags die Nutzungsart (
§ 31 Abs. 5 UrhG@).
Die Einräumung von Nutzungsrechten nach
§ 31 UrhG@ gilt für sämtliche Nutzungsarten. Hierzu zählt auch die Bearbeitung. Auch auf die Leistungsschutzrechte (Verwandte Schutzrechte) ist
§ 31 UrhG@ anwendbar (siehe Leistungsschutzrechte,
Rz.30).
d) Der
Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten einen Anspruch auf Vergütung. Die Vergütung muss angemessen sein (siehe Vergütung,
Rz.22).
e) Ein eingeräumtes Nutzungsrecht kann der Rechteinhaber (Lizenzinhaber) nur mit Zustimmung des Urhebers auf eine andere Person übertragen (
§ 34 Abs. 1 UrhG@). Ist der Lizenzinhaber nicht dazu berechtigt, dann kann die andere Person keine Nutzungsrechte erwerben. In diesem Fall begeht der Lizenzinhaber noch keine Urheberrechtsverletzung, denn die unzulässige Einräumung von Nutzungsrechten (Verfügung) stellt keine Werknutzung dar (siehe
Nutzungsrechte).
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Rz. 2 >>