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Urheberrecht (Nutzungsrechte, Lizenzvertrag)

Beendigung

Rz. 25

a) Der Nutzungsvertrag wird beendet,

  • durch Zeitablauf,

  • durch Kündigung,

  • durch Rückruf.

Mit der Beendigung des Nutzungsvertrags erlischt das eingeräumte Nutzungsrecht.

Beispiele: Mit der Beendigung des Nutzungsvertrags fällt das eingeräumte Recht zur Veräußerung, Bearbeitung oder zur Erteilung von Unterlizenzen weg. Noch vorhandene Vervielfältigungen sind zwar rechtmäßig erstellt, aber eine Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe der rechtmäßigen Vervielfältigungen ist ab der Beendigung unzulässig.

Das Nutzungsrecht fällt an den Lizenzgeber (Urheber) zurück, ohne dass es einer gesonderten Rückübertragung bedarf (BGH, 19. Juli 2012 - I ZR 70/10 unter Tz. 17-19, M2Trade). Das eingeräumte Nutzungsrecht fällt automatisch an den Lizenzgeber zurück. Nutzt der bisherige Lizenzinhaber das Werk weiter, begeht er eine Urheberrechtsverletzung (BGH aaO, Tz. 20).

Dies gilt nicht nur für den Fall des Rückrufs des Nutzungsrechts (§ 41 UrhG@, § 42 UrhG@), sondern auch für andere Fälle. (so BGH aaO, Tz. 16, 19). Dem zu entscheidenden Fall lag die Kündigung des Nutzungsvertrags wegen Verzugs zugrunde.

Diese Art von Rückfall des Nutzungsrechts an den Urheber wird auch als Heimfall bezeichnet (siehe Heimfall, Rz.26).

b) Rechte und Pflichten aus einem Dauerschuldverhältnis können über das Ende des Dauerschuldverhältnis hinaus nachwirken, aber nur in einem sehr begrenzten Umfang (siehe Dauerschuldverhältnis).

Die Nachwirkungen können in der Form von Handlungs- und Unterlassungspflichten bestehen (vgl. BGH, 19. Februar 1982 - V ZR 234/81).

Bei einem Lizenzvertrag kann die Nachwirkung in einem nachvertraglichen Auskunftsrecht bestehen (vgl. BGH aaO).

c) Erlischt die Hauptlizenz, dann erlischt nicht automatisch auch die Unterlizenz.

Ein einfaches Nutzungsrecht (Unterlizenz), das sich von einem ausschließlichen Nutzungsrecht (Hauptlizenz) ableitet, erlischt nicht, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht aufgrund eines wirksamen Rückrufs wegen Nichtausübung (§ 41 UrhG@) erlischt (BGH, 26. März 2009 - I ZR 153/06, Leitsatz; Reifen Progressiv). Nach dem BGH führt das Erlöschen einer Hauptlizenz in aller Regel auch dann nicht zum Erlöschen der Unterlizenz, wenn der Hauptlizenznehmer dem Unterlizenznehmer ein einfaches Nutzungsrecht gegen fortlaufende Zahlung von Lizenzgebühren eingeräumt hat und die Hauptlizenz nicht aufgrund eines Rückrufs wegen Nichtausübung, sondern aus anderen Gründen (z.B. Kündigung des Hauptlizenzvertrages wegen Zahlungsverzugs) erlischt (BGH aaO, Leitsatz).

Erlischt die Hauptlizenz und bleibt die Unterlizenz bestehen, dann hat der Hauptlizenzgeber gegen den Hauptlizenznehmer einen Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB@ auf Abtretung des gegen den Unterlizenznehmer bestehenden Anspruchs auf ausstehende Lizenzzahlungen (BGH aaO, Leitsatz).

d) Erlischt das Urheberrecht, dann wird das geschützte Werk gemeinfrei.

Gemeinfreie Werke können von jedermann ohne Erlaubnis vom Urheber verwendet werden.

Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers (§ 64 UrhG@).


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Dokument-Nr. 000612 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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