Formfreiheit
Rz. 4
Die Rechtseinräumung ist formlos möglich. Das Recht, ein Werk auf eine bestimmte Art und Weise zu nutzen (
§ 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 UrhG@), kann einem anderen mündlich oder auch durch eine konkludente Erklärung des Urhebers eingeräumt werden (BGH, 29.4.2010 - I ZR 69/08, Tz. 29). Eine Schriftform ist nicht erforderlich.
Lediglich Verträge über unbekannte Nutzungsarten bedürfen der Schriftform (
§ 32a UrhG@).
Wegen des dinglichen Charakters einer Rechteeinräumung ist nach dem BGH eine stillschweigende (konkludente) Rechtseinräumung nur in Ausnahmefällen anzunehmen.
Da die (ausdrückliche oder konkludente) Überlassung eines urheberrechtlichen Nutzungsrechts dinglichen Charakter habe, müsse die (konkludente) Willenserklärung, mit der der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht einräume, den Anforderungen an (dingliche) Verfügungen über Rechte genügen. Dies setze insbesondere voraus, dass unter Berücksichtigung der gesamten Begleitumstände nach dem objektiven Inhalt der Erklärung unzweideutig zum Ausdruck kommen müsse, der Erklärende wolle über sein Urheberrecht in der Weise verfügen, dass er einem anderen daran ein bestimmtes Nutzungsrecht einräume (BGH aaO, Tz. 29). Allein das Einstellen von Werken ins Internet genüge noch nicht für die Annahme, der Urheber wolle einem Dritten bestimmte Nutzungsrechte einräumen (BGH aaO, Tz. 30).
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