Gestattungsvertrag
Rz. 27
Das Urheberrecht ist nicht übertragbar (
§ 29 Abs. 1 UrhG@).
Zulässig sind
- schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechte (§ 29 Abs. 2 UrhG@).
Die schuldrechtliche Einwilligung (Vereinbarung) ist eine Gestattung durch Willenserklärungen (sog. Gestattungsvertrag).
Eine schuldrechtliche Gestattung der Werknutzung setzt, wie die Einräumung von Nutzungsrechten, gleichfalls den Abschluss eines Rechtsgeschäfts und damit die Abgabe einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung voraus. Durch das Rechtsgeschäft soll dem Vertragspartner einen schuldrechtlichen Anspruch auf Vornahme einer konkreten Nutzungshandlung eingeräumt werden (vgl. BGH, 29. 04. 2010 – I ZR 69/08, Tz. 32). Der Erklärende handelt mit einem Rechtsfolgewillen (Rechtsbindungswillen).
Beispiel: Ein Dritter hat eine Rechtsverletzung begangen und der Urheber gestattet nachträglich durch schuldrechtliche Einwilligung (Gestattung) die Handlung (Verletzungshandlung). Eine rückwirkende Einräumung von Nutzungsrechten ist nicht möglich, da Nutzungsrechte gegenüber jedermann wirken und daher Rechtsklarheit bestehen muss. Wegen der Rechtsklarheit kann im Urheberrecht ein Nichtberechtigter nicht rückwirkend zum Berechtigten gemacht werden. Möglich ist aber, dass der Urheber durch Vertrag von seinem Verbotsrecht keinen Gebrauch macht. Dies ist nicht nur rückwirkend für die Vergangenheit, sondern auch für die Zukunft möglich. Daher ist es möglich, dass der Urheber einem Dritten durch Vertrag die Nutzung eines geschützten Werkes für die Zukunft erlaubt. Der Begünstigte erlangt einen schuldrechtlichen Anspruch auf Vornahme einer konkreten Nutzungshandlung.
Die schuldrechtliche Gestattung (Vereinbarung) gilt nur zwischen den Vertragsparteien, nicht gegenüber außerhalb des Vertrags stehenden Personen (siehe
Gestattungsvertrag).
Von der schuldrechtlichen Gestattung zur Nutzung einer Sache (Gestattungsvertrag) ist die Einräumung von Nutzungsrechten (Lizenzrechte) zu unterscheiden. Durch die Einräumung von Nutzungsrechten wird der Erwerber zum Inhaber der Nutzungsrechte. Die eingeräumten Nutzungsrechte wirken gegenüber jedermann und sind nur in bestimmten Fällen widerruflich (siehe
Rechtseinräumung).Bei der Einräumung von Nutzungsrechten gilt der Sukzessionsschutz, d.h. ausschließliche und einfache Nutzungsrechte bleiben gegenüber später eingeräumten Nutzungsrechten wirksam. Gleiches gilt, wenn der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, wechselt oder wenn er auf sein Recht verzichtet (siehe
Sukzessionsschutz). Dieser gesetzliche Sukzessionsschutz gibt es bei einer Gestattung nicht. Daher wird eine schuldrechtliche Gestattung auch als ein Lizenzvertrag ohne gesetzlichen Sukzessionsschutz bezeichnet.
Von der schuldrechtliche Einwilligung (Vereinbarung) ist die schlichte Einwilligung zu unterscheiden. Bei einer schlichten Einwilligung handelt der Erklärende ohne Rechtsfolgewillen. Der Urheber will seine urheberrechtliche Befugnis behalten und gegenüber Dritten geltend machen. Die schlichte Einwilligung in eine Nutzungshandlung führt zwar als Erlaubnis zur Rechtmäßigkeit einer Handlung, der Einwilligungsempfänger erlangt aber weder ein dingliches Recht (Nutzungsrecht) noch einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Urheber (BGH, 29. 04. 2010 – I ZR 69/08, Tz. 35).
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