Inhalt des Lizenzvertrags
Rz. 10
Was in einem Lizenzvertrag sehen sollte, kann aus
§ 31 ff. UrhG@ entnommen werden.
Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf
- einzelne Nutzungsarten oder
Das Nutzungsrecht kann
- inhaltlich beschränkt eingeräumt werden,
- sowie als einfaches Recht oder
Der Lizenzgeber sollte keine pauschale Rechteeinräumung vornehmen, sondern die Nutzungsrechte und Nutzungsarten einzeln bezeichnen (siehe Nutzungsarten).
Der Urheber kann im Vertrag auch Rechte für unbekannte Nutzungsarten einräumen (
§ 31a UrhG@).
Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung (
§ 32 UrhG@). Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen (siehe Vergütung,
Rz.22).
Sofern der Nutzungsberechtigte das Werk ändern will, bedarf der Lizenzvertrag einer Bearbeitungsklausel. Die Berechtigung zur Nutzung des Werks beinhaltet nicht das Recht das Werk zu ändern (vgl.
§ 39 UrhG@).
Für den Fall einer späteren Rechtsübertragung auf eine andere Person ist ebenfalls die Zustimmung des Lizenzgebers erforderlich (vgl.
§ 34 UrhG@).
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