Insolvenz
Rz. 28
a) Wird der Hauptlizenznehmer insolvent und kündigt der Urheber den Lizenzvertrag mit dem Hauptlizenznehmer (weil dieser die Lizenzgebühren nicht mehr bezahlt), dann Erlöschen nicht automatisch die Unterlizenzen.
Ein urheberrechtliches Nutzungsrecht, das der Lizenzgeber (z.B. Urheber) einem Lizenznehmer (z.B. Hauptlizenznehmer) eingeräumt hat, fällt im Regelfall, in dem die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, mit der Beendigung des Lizenzvertrages an den Lizenzgeber zurück. Das Erlöschen der Hauptlizenz führt aber in aller Regel nicht zum Erlöschen der Unterlizenz, wenn der Hauptlizenznehmer dem Unterlizenznehmer ein einfaches Nutzungsrecht gegen fortlaufende Zahlung von Lizenzgebühren eingeräumt hat und die Hauptlizenz nicht aufgrund eines Rückrufs wegen Nichtausübung, sondern aus anderen Gründen (hier: Kündigung des Hauptlizenzvertrages wegen Zahlungsverzugs) – erlischt (BGH, 19. 7. 2012 – I ZR 70/10, Leitsatz; M2Trade). Der
Sukzessionsschutz nach
§ 33 UrhG@ gilt auch bei einvernehmlicher Aufhebung eines Hauptlizenzvertrages (BGH, 19. 7. 2012 – I ZR 24/11, Leitsatz; Take-Five).
Beim Erlöschen der Hauptlizenz hat der Hauptlizenzgeber gegen den Hauptlizenznehmer einen Anspruch nach
§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB@ auf Abtretung des gegen den Unterlizenznehmer bestehenden Anspruchs auf ausstehende Lizenzzahlungen (BGH, 19. 7. 2012 – I ZR 70/10, Leitsatz; M2Trade).
b) Bei der Insolvenz eines Inhabers von Nutzungsrechten fallen die Nutzungsrechte unter die Insolvenzmasse (siehe
Nutzungsrechte).
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