Nutzungsarten
Rz. 3
a) Ein Nutzungsrecht bezieht sich auf eine konkrete Nutzungsart. Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (vgl.
§ 31 Abs. 1 UrhG@).
Die Nutzungsart betrifft die tatsächliche Verwendungsform.
Die Nutzungsart ist eine technisch oder wirtschaftliche eigenständige Verwendungsform des Werkes (BGH 19.05.2005 - I ZR 285/02).
Selbständige Nutzungsarten sind beispielsweise vervielfältigen, verbreiten, senden, öffentliche Zugänglichmachung (
Verwertungsrechte als Quelle selbständiger Nutzungsarten).
b) Da die Verwertungsrechte, als gesetzliche Regelungen, abstrakt und generell gehalten sind, erfasst jedes Verwertungsrechte eine Vielzahl verschiedener Nutzungsarten, d.h. innerhalb eines gesetzlichen Verwertungsrechts gibt es unterschiedliche Nutzungsarten.
Beispielsweise sind innerhalb des
Vervielfältigungsrechts das Scannen auf elektronische Datenträger oder das Kopieren und Drucken auf Papier wirtschaftlich betrachtet eigenständige Verwendungsformen des Werkes. Innerhalb des
Verbreitungsrechts bilden die Taschenbuch- und Hardcover-Ausgaben aufgrund ihrer unterschiedlichen äußeren Gestaltungsmerkmale selbständige Nutzungsarten (BGH, 12. Dezember 1991 - I ZR 165/89). Ebenso stellt die Weiterverwertung von Spielfilmen auf Videokassetten (satt Kino) eine neue Nutzungsart dar (BGH, 26.01.1995 - I ZR 63/93).
Auch die private oder gewerbliche Nutzung eines Werkes (Gebrauchszweck) stellt eine eigenständige Nutzungsart dar (BGH, 06. Oktober 2016 - I ZR 25/15, Tz. 46; World of Warcraft I).
Erlaubt ein Fotograf einer Zeitschrift seine Fotografien abzudrucken, erstreckt sich diese Nutzungsrechtseinräumung nicht auf eine später erschienene CD-ROM-Ausgabe der Zeitschrift (BGH, 05.07.2001 - I ZR 311/98). Verbreiten einer Zeitschrift mit Fotos, als Printmedium, ist eine andere Nutzungsart als der Vertrieb (Verbreitung) auf einer CD-Rom.
c) Keine neue Nutzungsart sind technische Neuerungen, die eine neue Verwendungsform kennzeichnen, aber wirtschaftlich keine eigenständigen Verwertungsmöglichkeiten erschließen.
Nach dem BGH stellt die Verwertung (z.B. Zweitverwertung) von Spielfilmen auf DVD im Verhältnis zur herkömmlichen Videoverwertung keine neue Nutzungsart dar. Die DVD unterstützte lediglich die bisherige Videoverwertung und schaffe keinen neuen Absatzmarkt (BGH 19.05.2005 - I ZR 285/02, Tz. 4b-c.bb). Dies gilt auch für Musik auf den neuen DVD gegen über den älteren Videokassetten. Die Verwendung von DVD sei im Hinblick auf die seit Jahren bekannte Videokassettennutzung keine unbekannte (neue eigenständige) Nutzungsart (vgl. BGH, 19. Januar 2006 - I ZR 5/03, Tz. 24).
Stellt eine technische Neuerung keine neue Nutzungsart dar, dann ist für die Nutzung der technischen Neuerung keine zusätzliche Rechteeinräumung durch den Urheber erforderlich.
Beispiel: Die Einräumung von Rechten zur Aufnahme eines Werkes auf Ton- und Bildtonträger sowie die Einräumung von Vervielfältigungs-und Verbreitungsrechten hinsichtlich dieser Ton- und Bildtonträger erfasst auch die Vervielfältigung und Verbreitung eines Musikwerkes auf DVD. Denn die Verwendung von DVD sei im Hinblick auf die seit Jahren bekannte Videokassettennutzung keine unbekannte Nutzungsart (vgl. BGH aaO, Tz. 24).
d) Gibt es innerhalb eines gesetzlichen Verwertungsrechts unterschiedliche selbständige Nutzungsmöglichkeiten (Nutzungsarten), dann hat der Urheber die Möglichkeit, einem anderen eine, mehrere oder alle Nutzungsarten einzuräumen (vgl.
§ 31 Abs. 1 UrhG@). Möchte der Nutzer mehrere Nutzungsarten, bedarf es für jede Nutzungsart einer Zustimmung. In diesem Fall vergibt der Urheber ein Bündel von Nutzungsrechten (siehe Bündel von Nutzungsrechten,
Rz.5).
e) Im Verlagswesen wird bei den Nutzungsrechten zwischen buchnahe Nebenrechte und buchferne Nebenrechte unterschieden (siehe Nebenrechte,
Rz.4).
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