PublicViewing
Rz. 11
Public Viewing ist eine öffentliche Liveübertragung von Veranstaltungen auf Videowänden, z.B. von Sportveranstaltungen oder Konzerten,
Public Viewing ist eine eigenständige Nutzungsart. Sie dient der Zweitverwertung
Beispiel: Die Erstverwertung eines Musikstücks erfolgt durch das Konzert, die Zweitverwertung durch Public Viewing (Livekonzert in TV-Sendung wird auf Videowand übertragen).
Bei Public Viewing ist
§ 22 UrhG@ und
§ 52 UrhG@ zu beachten.
Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient und die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden. Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen ( vgl.
§ 52 Abs. 1 UrhG@)
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