Exklusivrechte
Rz. 5
Der
Urheber kann einem anderen das ausschließliche Nutzungsrecht einräumen.
Das Exklusivrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen (
§ 31 Abs. 1 UrhG@). Der Urheber ist nicht mehr berechtigt weitere Lizenzen zu vergeben. Er ist auch nicht mehr berechtigt sein Werk selbst zu nutzen (Aufgabe der eigenen Nutzung). Der Inhaber soll das Werk alleine (exklusiv) auf die ihm erlaubte Art nutzen können. Es kann aber bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber erhalten bleiben soll (siehe
einzelne Nutzungsrechte).
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