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Urheberrecht (Nutzungsrechte)

Inhalt der Rechte

Rz. 2

Nach dem Urhebergesetz ist das Urheberrecht nicht übertragbar (§ 29 Abs. 1 UrhG@), zulässig ist aber die Vergabe von Nutzungsrechten an andere Personen (§ 29 Abs. 2 UrhG@). Dabei verbleiben die Urheberrechte (Verwertungsrechte) beim Urheber, lediglich die Berechtigung zur Nutzung des Werks wird auf andere übertragen.

Die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt durch eine Nutzungsvereinbarung (siehe Lizenzvertrag).

Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk in Bezug auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht), § 31 Abs. 1 UrhG@. Das Recht zur Nutzung bezieht sich auf eine konkrete Nutzungsart. Möchte der Nutzer das Werk auf mehrere Arten nutzen, bedarf er ein Bündle von Nutzungsrechten, z.B. er möchte das Werk kopieren, verbreiten und senden.

Das Nutzungsrecht kann räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden, sowie als einfaches oder ausschließliches Recht ausgestaltet sein (weiter).


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Dokument-Nr. 000398 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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