Insolvenz
Rz. 22
a) Bei der Insolvenz eines Inhabers von Nutzungsrechten fallen die Nutzungsrechte unter die Insolvenzmasse.
Die Nutzungsrechte sind aber nicht Gegenstand der Insolvenzmasse, wenn sie sie vor der Eröffnung der Insolvenz bereit aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden sind. Dies kann rechtlich der Fall sein, wenn die Nutzungsrechte vor der Insolvenz aufschiebend bedingt auf eine Person übertragen worden sind.
Eine aufschiebend bedingte Verfügung über eine künftige Sache oder ein künftiges Recht ist insolvenzfest, wenn der fragliche Gegenstand bis zur Insolvenzeröffnung entstanden ist und danach die Bedingung eintritt (BGH, 17.11.2005 - IX ZR 162/04, Leitsatz und Tz. 13-16), denn bedingt begründete Rechte werden im Insolvenzfall als bereits bestehend behandelt. Dies gelte selbst dann, wenn die Bedingung erst nach Insolvenzeröffnung eintrete. Insolvenzfest sei nicht nur die uneingeschränkte Übertragung eines bedingten Rechts (Übertragung eines
Anwartschaftsrechts), sondern auch die unter einer Bedingung erfolgte Übertragung eines unbedingten Recht (bedingte Übertragung eines Vollrechts). Entscheidend sei, ob das Recht aus dem Vermögen des Schuldners bereits zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung ausgeschieden sei, so dass für den Schuldner keine Möglichkeit mehr bestünde, es auf Grund alleiniger Entscheidung wieder zurück zu erlangen (BGH aaO, Tz. 13). Entscheidend ist also, ob der Schuldner den Vermögenswert (das Nutzungsrecht) unter der aufschiebenden Bedingung bereits aus seinem Vermögen gegeben hat, ohne dass für ihn noch die Möglichkeit bestanden hat, diesen aufgrund alleiniger Entscheidung wieder zurückzuerlangen.
Hat vor Insolvenzeröffnung - wenngleich aufschiebend bedingt - ein dinglicher Rechtsübergang stattgefunden, kann der Insolvenzverwalter diesen regelmäßig nicht mehr verhindern (BGH aaO, Leitsatz).
b) Wird der Hauptlizenznehmer insolvent und kündigt der Urheber den Lizenzvertrag mit dem Hauptlizenznehmer (weil dieser die Lizenzgebühren nicht mehr bezahlt), dann Erlöschen nicht automatisch die Unterlizenzen (siehe
Lizenzvertrag).
<< Rz. 21 ||
Rz. 23 >>