Leistungsschutzrechte
Rz. 23
Auch auf die Leistungsschutzrechte (Verwandte Schutzrechte) ist
§ 31 UrhG@ anwendbar. Dies ergibt sich aus den Regelungen der Leistungsschutzrechte, z.B. aus §§ 70, 72 UrhG, wonach die Vorschriften des Teil 1 (und somit §
§ 31 ff. UrhG@) gelten.
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