Nutzungsrechte und Verwertungsrechte
Rz. 19
Die Nutzungsrechte sind die Rechte eines anderen, die Rechte des Lizenznehmers.
Die Verwertungsrechte sind die Rechte des Urhebers (vgl.
§ 15 UrhG@). Sie stehen dem Urheber kraft Gesetz zu. Er hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form und unkörperlicher Form zu verwerten.
Wenn der Urheber sein Werk nicht selbst verwerten will, dann kann er die Nutzung des Werkes einem anderen erlauben.
Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (
§ 31 Abs. 1 UrhG@). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden (
§ 31 Abs. 1 UrhG@).
Durch die Einräumung von Nutzungsrechten (Erlaubnis zur wirtschaftlichen Verwertung des Werks) erfolgt keine Rechtsübertragung der Verwertungsrechte. Der Urheber bleibt weiterhin Inhaber der Verwertungsrechte. Sonst könnte der Urheber die einzelnen Nutzungsarten (z.B. das Recht zum Verbreiten des Werks) nicht mehrmals vergeben. Rechtstechnisch werden Nutzungsrechte von den Rechten des Urhebers abgespalten (siehe
Lizenzvertrag).
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