Rechtsverletzung
Rz. 20
Für eine Rechtsverletzung haftet der Rechtsverletzer nach
§ 97 UrhG@. Der Rechtsinhaber hat Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz.
Rechtsinhaber ist der Urheber. Verletzt werden können die Urheberpersönlichkeitsrechte und die Verwertungsrechte. Rechtsinhaber ist auch der Inhaber von Nutzungsrechten, insbesondere der Inhaber von Exklusivrechten (siehe
Rechtsverletzungen).
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