Scheinrecht
Rz. 14
Ein Scheinrecht ist ein Recht, das es nicht besteht.
Gehen die Parteien bei der Einräumung von Nutzungsrechten fälschlicherweise von urheberrechtlichen geschützten Werken aus, dann werden Rechte eingeräumt, die es nicht gibt. Ein urheberrechtliches Nutzungsrecht an einem Werk, das keinen urheberrechtlichen Schutz genießt, gibt es nicht. In diesem Fall liegt eine sog. Leerübertragung vor (siehe Leerübertragung,
Rz.15).
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