Vertragszweck bestimmt Nutzungsart
Rz. 7
Durch die Veräußerung des Werks, erlangt der Erwerber im Zweifel noch keine Nutzungsrechte (
§ 44 Abs. 1 UrhG@).
Der Erwerber darf das Werk für sich verwenden, aber nicht wirtschaftlich verwerten (z.B. ein gekauftes Schriftwerk lesen, aber nicht kopieren und verbreiten).
Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt der Zweck des Vertrags die Nutzungsart (siehe
Vertragszweck).
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