Einleitung
Rz. 1
Der Urheber kann einer anderen Person das Recht einräumen, das
Werk in Bezug
- auf einzelne Nutzungsarten oder
zu nutzen (siehe
Nutzungsrechte)
Die Nutzungsrechte ergeben sich aus der Vielzahl der
Verwertungsrechte des Urhebers.
Das Nutzungsrecht kann räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden, sowie als einfaches oder ausschließliches Recht ausgestaltet sein (
§ 31 Abs. 1 UrhG@).
Bei der Einräumung von Nutzungsrechten ist zwischen dem Verpflichtungsgeschäft (Verpflichtung zur Übertragung eines Nutzungsrechts) und Verfügungsgeschäft (Übertragung des Nutzungsrechts) zu trennen.
Das Nutzungsrecht kann eingeräumt werden als
- ausschließliches Recht (siehe Exklusivrecht, Rz.4).
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Rz. 2 >>