Einleitung
Rz. 1
Dem Urheber steht an seinem Werk das
Vervielfältigungsrecht (Kopierrecht) zu.
Das Vervielfältigungsrecht wird durch
§ 53 UrhG@ eingeschränkt. Nach dieser Vorschrift dürfen Kopien eines Werkes zum eigenen privaten Gebrauch ohne Zustimmung des Urhebers gemacht werden.
Der eigene private Gebrauch ist auf den Familien- und Freundeskreis beschränkt.
Vervielfältigungen zum eigenen privaten Zwecke sind nach
§ 53 Abs. 1 UrhG@ nur dann zulässig, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich
- rechtswidrig hergestellte Vorlage oder
- rechtswidrig öffentlich zugängliche Vorlage verwendet wird .
Grundsätzlich dürfen zu privaten Zwecken fast alle Werke vollständig (100% des Werkes) vervielfältigt werden (z.B. Radiomusik). Ausgenommen sind ganze Bücher, Zeitschriften oder Musiknoten (
§ 53 Abs. 4 UrhG@). Diese dürfen nur zu 70% kopiert werden. Wer vollständige Bücher, Zeitschriften oder Noten besitzen will, muss sie erwerben.
Ist eine Kopie zulässig erstellt worden, kann die Kopie nur begrenzt an Dritte weitergeben werden. Es darf der Bereich der privaten Nutzung nicht überschritten werden. Zum privaten Kreis gehören persönlich verbundene Personen, Familienmitglieder und Freunde. Daher darf man auch nicht beliebig viele Kopien machen (siehe Privatzweck,
Rz.2).
Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht (
§ 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG@).
Beispiele: A leiht sich in der Bücherei ein Buch und kopiert 2 Seiten daraus, oder lässt sich die 2 Seiten von einem Freund kopieren.
Wichtig! Elektronische
Datenbankwerke und
Datenbanken dürfen auch nicht für private Zwecke kopiert werden
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Soweit der Gesetzgeber die Befugnisse des Urhebers einschränkt, erhält der Urheber als Ersatz eine angemessene Vergütung (vgl. §§ 54, 54a UrhG), z.B. Vergütung aus der Abgabepflicht der Hersteller für Aufnahmegeräte (siehe Vergütungspflicht,
Rz.6)
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Rz. 2 >>