Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen urheberrechtlichen Schutz (siehe
Werke).
Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere die Werkarten, die in
§ 2 Abs. 1 UrhG@ aufgelistet sind. Darunter finden sich keine Sammelwerke.
Der Schutz der Sammelwerke ist in
§ 4 Abs. 1 UrhG@ geregelt.
Ein Sammelwerk ist
- Werken (z.B. Gedichten, Erzählungen), Daten oder anderen unabhängigen Elementen,
- die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Daten
Die Elemente einer Sammlung sind unabhängig voneinander, wenn sie voneinander trennbar sind, ohne dass ihr Informationswert beeinträchtigt wird (siehe Sammlung,
Rz.2).
Eine Sammlung wird zum Sammelwerk, wenn die Sammlung (Auswahl oder Anordnung der Elemente) einen gewissen Grad an
Gestaltungshöhe erlangt.
Das Sammelwerk wird wie ein selbständiges Werk geschützt (vgl.
§ 4 Abs. 1 UrhG@). Geschützt wird die geistige Leistung des Sammlers, die geschaffene Struktur der Sammlung (Auswahl und Anordnung). Nicht geschützt werden die einzelnen Elemente der Sammlung (vgl.
§ 4 Abs. 1 UrhG@).
Für ein Sammelwerk ist nicht erforderlich, dass die gesammelten Elemente (Werke, Daten, Bilder, etc.) systematisch geordnet sind. Ein Sammelwerk braucht kein Ordnungssystem.
Ein Sammelwerk mit Ordnungssystem kann ein
Datenbankwerk sein.
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Rz. 2 >>